Das Wichtigste zur Protokolldaten in Kรผrze
- Die Protokollierung ist gemรคร ยง 76 des neugefassten Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG-neu) fรผr รถffentliche Stellen, die fรผr die Verhรผtung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zustรคndigen sind, erforderlich, um die Prรผfung der Verarbeitungsprozesse unter datenschutzrechtlichen Aspekten zu ermรถglichen.
- Sie dient zum einen der Prรผfung der Systeme in automatisierten Verarbeitungssystemen, zum anderen der Zugriffskontrolle und -รผberwachung.
- Da Protokolldaten selbst personenbezogene Daten sind, ist auch bei der Protokollierung den Datenschutzgrundsรคtzen Rechnung zu tragen.
Wozu dient die Protokollierung im Bereich Datenschutz?

Inhaltsverzeichnis
Aufzeichnungen dazu, wer wann was (usf.) getan hat, dienen in der Regel als Nachweis รผber entsprechende Aktivitรคten. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Sicherheitsbehรถrden soll so lรผckenlos Buch darรผber gefรผhrt werden, welche Verarbeitungstรคtigkeiten bei bestehenden IT-Systemen wann und zu welchem Zweck bei der Verhรผtung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung und Ahndung von Straftaten bzw. von Ordnungswidrigkeiten unternommen wurden.
Denn durch die Verarbeitung personenbezogener Daten greift die entsprechende Sicherheitsbehรถrde in die Grundrechte der betroffenen Personen ein. Die Protokolldaten sollen den entsprechenden Eingriff in die Grundrechte abmildern und zรคhlen daher zu den verfahrenssichernden Maรnahmen. Denn unabhรคngige Datenschutzaufsichtsbehรถrden mรผssen zu diesem Zweck die Datenverarbeitung von Polizei- und Strafverfolgungsbehรถrden kontrollieren. Dies ist nur mรถglich, wenn die Verarbeitung revisionssicher protokolliert wird. Darรผber hinaus muss aus den Protokolldaten ersichtlich sein, wer wann welche personenbezogenen Daten in welcher Weise verarbeitet hat.
Bei der รberprรผfung der durch das Log-Management gesammelten Protokolldaten lassen sich so zum Beispiel auch Lรผcken im Datenschutz oder unberechtigte Zugriffe aufdecken. Die Protokollierung dient jedoch nicht nur dem Datenschutz, sie muss den dadurch gemachten Vorgaben zudem ebenfalls entsprechen.
Das bedeutet: Es dรผrfen grundsรคtzlich nicht sรคmtliche Daten in die Protokolldateien Eingang finden und gar bis ins Unendliche gespeichert werden.
Wichtig! Gemรคร ยง 76 Abs. 4 BDSG sind Protokolldaten am Ende des auf deren Generierung folgenden Jahres zu lรถschen.
Vorgaben zur datenschutzkonformen Erhebung von Protokolldaten
Ob รถffentliche Stellen nun den Zugriff auf Dateien oder Server protokollieren wollen oder die Internet-Aktivitรคten im Zuge der Strafverfolgung – die folgenden Datenschutzgrundsรคtze sollten Sie stets beachten, wenn Sie Protokolldaten erheben:
- Datensparsamkeit: Protokollieren Sie nur solche personenbezogenen Daten, die dem jeweiligen Zweck auch tatsรคchlich dienlich sind (je weniger, desto besser).
- Zweckbindung: Die Erhebung der jeweiligen Protokolldaten muss an einen spezifischen Zweck gebunden sein.
- Anonymisierung: Sind IP-Adressen von der Erhebung betroffen oder umfangreiche Datensammlungen erforderlich, sollte eine Anonymisierung der Protokolldaten erfolgen.
- Lรถschfristen: Die Protokolldaten sollten in regelmรครigen Abstรคnden auch wieder gelรถscht werden. Spรคtestens mit Erfรผllung des Zwecks oder aber dem Ende des Folgejahres der Erhebung sollte die Lรถschung der Protokolldaten erfolgen (s. ยง 76 Abs. 4 BDSG-neu). Ein entsprechendes Lรถschprotokoll ist gemรคร Datenschutz dabei ebenso vorgeschrieben.
- Manipulationssicherheit: Um den Beweischarakter der Protokolldaten zu erhalten, sollte gewรคhrleistet sein, dass diese nicht durch Dritte willkรผrlich verรคndert werden kรถnnen.
Sehr geehrte Damen und Herren,
seit Ende Mรคrz 2021 wird mindestens der Vor- und Zuname und meine private Festnetznummer bei den Ermittlungsbehรถrden in NRW in einer elektronischen Akte verarbeitet. Mit diesem Ermittlungsverfahren bin ich rechtlich nicht
in Verbindung zu bringen.
Zunรคchst stritt man auf Anfrage von Seiten der Ermittlungsbehรถrden ab, dass man meine personenbezogenen Daten jemals verarbeitet habe.
Als nach eigenen Recherchen nachgewiesen werden konnte, dass die Daten in den Akten eines Ermittlungsverfahrens auftauchten, die mich nicht betreffen und ich daraufhin die Lรถschung beantragte, erklรคrte mir das zustรคndige Verwaltungsgericht mit aller Deutlichkeit, dass es sich um sogenannte Protokolldaten handele.
Lt. BFI werden alle Daten von Behรถrden elektronisch erfasst werden auch elektronisch verarbeitet und gespeichert.
Demgemรคร handelt es sich auch in diesem Fall um die Datenverarbeitung von personenbezogenen Daten.
Verstehe ich das richtig.
Fรผr Ihre Mรผhewaltung herzlichen Dank.
Mit freundlichen Grรผรen